Mit einem aktuellen Urteil sorgt der EuGH für ein Wiederaufleben der Möglichkeit zum Widerruf von Darlehensverträgen und eröffnet eine neue Chance für die Rückabwicklung von Krediten. Gibt es wieder einen echten Widerrufsjoker für Kredite nach EuGH Urteil?
Was bisher geschah
Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 wurde der sog. Widerrufsjoker für Kredite häufig genutzt, um Verträge auch noch mehrere Jahre nach Abschluss des Vertrages rückabzuwickeln. Damit konnte die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung gespart werden und im Niedrigzinsumfeld zu einem deutlich geringen Zinssatz umgeschuldet werden. Voraussetzung für den Widerrufsjoker war nur, dass der Vertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt, was relativ häufig der Fall war.
Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2016 war der Widerruf dann grundsätzlich nur noch für Verträge möglich, die nach Mitte 2010 abgeschlossen wurden. Für alle davor abgeschlossenen Immobilienkredite hatte der Gesetzgeber den Widerruf abgeschafft.
Zusätzlich hatte der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht ebenfalls im Jahr 2016 entschieden, dass eine in den ab 2010 abgeschlossenen Verträgen häufig verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Obwohl die Belehrung die Voraussetzungen für den Widerruf nicht enthielt, sondern lediglich auf eine gesetzliche Regelung Bezug nahm (die wiederum auf andere Regelungen Bezug nahm), war der BGH der Auffassung, dass der „durchschnittlich verständige Verbraucher“ dies ohne Probleme nachvollziehen könne. Der deutsche Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof hatten den Widerrufsjoker damit faktisch beerdigt.
Die Zäsur – Das Urteil des EuGH
Dieser verbraucherunfreundlichen Auffassung des BGH ist der Europäische Gerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 26.03.2020 mit deutlichen Worten entgegengetreten.
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH war ein im Jahr 2012 abgeschlossener Darlehensvertrag. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, „… nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat …“. Der BGH erachtete diesen Verweis in seiner Entscheidung aus 2016 als ausreichend. Der EuGH hat nunmehr aber entschieden, dass diese Verweisung auf die gesetzliche Regelung dem mit der Belehrung beabsichtigtem Verbraucherschutz nicht gerecht wird. Dies insbesondere wegen der darin enthaltenen sog. Kaskadenverweisung. Die dem Verbraucher zu gebenden Informationen befanden sich nämlich nicht direkt in § 492 BGB. Dieser verwies auf eine andere Vorschrift und diese wiederum nochmals auf eine weitere. Erst dort wurden die zu erteilenden Informationen konkret aufgeführt. Zusätzlich machte eine weitere Regelung für Immobilienkredite Ausnahmen von dieser Liste.
Wie es weiter geht
Die Rechtsprechung des BGH ist damit jedoch nicht automatisch überholt. Der EuGH entscheidet nur über die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie. Über den eigentlichen Rechtsstreit entscheiden weiterhin die nationalen Gerichte. Der konkrete Fall wird daher nunmehr vor dem Landgericht Saarbrücken fortgesetzt. Die nationalen Gerichte, die sich bisher auf die Rechtsprechung des BGH gestützt haben, müssen nun jedoch die Entscheidung des EuGH beachten.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf eines Darlehens mit der Entscheidung wieder deutlich gestiegen sind – insbesondere wenn die Bank keine Musterbelehrung verwendet hat. Man kann also von einem Widerrufsjoker für Kredite nach EuGH Urteil sprechen. Der Widerruf ist aber auch weiterhin kein Selbstläufer, zu dem jetzt alle juristischen Streitpunkte geklärt wären.
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