Mit Ablauf des 21.06.2016 endet in wenigen Tagen die Möglichkeit für Darlehensnehmer den Widerruf von Darlehensverträgen zu erklären, auch wenn die seinerzeit erteilte Belehrung fehlerhaft war. Der Gesetzgeber hatte im März 2016, bei Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, diese Ausschlussfrist für den Widerruf von Altverträgen aufgenommen, obwohl es im Bundesrat einige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung gab. Betroffen sind Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Für alle nach diesem Zeitraum abgeschlossenen Verträge gilt der Ausschluss nicht. Bei Neuverträgen, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht nach der neuen Gesetzeslage spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrags.
Kann ich meinen Vertrag noch überprüfen lassen?
Für Verbraucher, die ihren alten Vertrag noch widerrufen wollen, um eine günstigere Anschlussfinanzierung zu erhalten oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen, ist es nunmehr allerhöchste Zeit für den Widerruf. Eine abschließende Prüfung der Belehrung durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbraucherschutzverband dürfte jedoch in den meisten Fällen aufgrund der kurzen Frist nicht mehr möglich sein. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist bspw. auf ihrer Internetseite darauf hin, dass für Anfragen, die nach dem 08.05.2016 eingegangen sind, eine Prüfung vor Ablauf der Frist nicht mehr gewährleistet werden kann. Ebenso wie die Kanzlei Steinpichler bieten auch einige andere seit längerer Zeit mit der Thematik befassten Rechtsanwälte noch eine kurzfristige Ersteinschätzung der Belehrung an.
Was kann ich noch tun?
Dem Verbraucher kommt jedoch entgegen, dass ein Widerruf von Darlehensverträgen nicht begründet werden muss. Er kann daher auch selbst noch vor Ablauf des 21.06.2016 den Widerruf gegenüber der Bank erklären. Es ist nur darauf zu achten, dass der Darlehensvertrag konkret bezeichnet wird und bei mehreren Darlehensnehmern der Widerruf auch von allen Darlehensnehmern unterzeichnet wird. Um weitere Risiken zu vermeiden sollte zudem sichergestellt werden, dass ein Nachweis vorhanden ist (bspw. Einschreiben mit Rückschein, Faxsendebericht), dass der Widerruf auch rechtzeitig vor dem 21.06.2016 23:59 Uhr bei der Bank eingegangen ist. Sofern der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde, kann eine Prüfung oder Begründung durch einen Rechtsanwalt auch nach dem 21.06.2016 erfolgen. Rückabwicklungsansprüche infolge des Widerrufs verjähren dann innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Für einen im Jahr 2016 widerrufenen Vertrag würde dies bedeuten, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 beginnt und am 31.12.2019 endet.
Was ist zu bedenken beim Widerruf von Darlehensverträgen?
Bei einem noch laufenden Darlehensvertrag sollte sich der Verbraucher jedoch vor einer Widerrufserklärung bewusst machen, dass er die noch bestehende Restschuld (ggf. abzüglich eines Nutzungsersatzanspruchs) an die Bank zurückzahlen muss, wenn der Widerruf letztlich akzeptiert wird. Wer möglicherweise Bedenken wegen seiner Bonitätseinstufung hat, weil bspw. ein Negativeintrag in der Schufa besteht oder ein zweites Haushaltseinkommen weggefallen ist, sollte dies bei seiner Entscheidung selbst zu widerrufen berücksichtigen, da eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank dann unter Umständen nicht möglich ist. Wenn der Vertrag bereits vollständig abgelöst ist und es lediglich um die Erstattung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung oder die Rückzahlung einer Nichtabnahmeentschädigung für ein nicht abgerufenes Forwarddarlehen geht, stellt sich diese Frage natürlich nicht.
Andreas Freitag, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht