Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.09.2015 seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 bestätigt. Bei einem Widerruf eines Darlehens steht demnach nicht nur der Bank ein Anspruch auf Verzinsung des überlassenen Kapitals zu, auch der Kunde hat Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihm an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen.
Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Kreditinstitut zugunsten des Darlehensnehmers die Vermutung besteht, dass dieses mit dem überlassenen Geld Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet. In letzter Zeit entschieden jedoch einzelne Instanzgerichte – insbesondere bei Immobilienfinanzierungen, dass den Kunden nur ein Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder gar keine Nutzungsentschädigung zusteht.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof nunmehr mit dem Beschluss vom 22.09.2015 entgegen getreten. Danach bleibt es bei der Vermutung, dass dem Darlehensnehmer bei erfolgreichem Widerruf seines Kredits ein Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen ist. Anzuwenden ist diese Rechtsprechung aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nur auf Verträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden.
Da es sich bei der Nutzungshöhe um eine Vermutung zugunsten des Darlehensnehmers handelt, steht der Bank die Möglichkeit offen, diese zu widerlegen. Erforderlich wäre dafür jedoch, dass sie konkret anhand von Unterlagen belegt, wann und wie sie einen niedrigeren Gewinn mit dem Geld des Kunden erwirtschaftet hat. Gelingt ihr dies nicht, bleibt es bei den zu vermutenden 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Kunden.
Andreas Freitag, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht