Nachdem durch die Mehrheit der Gesellschafter die Liquidation der Fondsgesellschaft MCE 08 Sternenflotte IC 4 beschlossen wurde, erhielten die Anleger nunmehr Post von der MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurden die Anleger aufgefordert eine Nachzahlung in Höhe von 6,5 Prozent des Beteiligungskapitals zu leisten, damit eine Liquidation erfolgreich durchgeführt werden kann. Neben der kurzen Zahlungsfrist wurde die Herausgabe persönlicher Daten an andere Anleger und Gläubiger der Gesellschaft „angekündigt“, wenn die Nachzahlung nicht erfolgen sollte.
Was ist mit der geforderten Nachzahlung für den MCE 08 Sternenflotte IC 4?
Normalerweise werden einem säumigen Schuldner Mahnverfahren und Klage angedroht und nicht die Weitergabe von persönlichen Daten. Bereits dies zeigt, dass die Zahlung nur auf freiwilliger Basis angefordert wird. Für Anleger der MCE 08 Sternflotte IC 4 stellt sich nun die Frage, jetzt freiwillig zahlen und hoffen das die Liquidation gelingt oder nicht zahlen und die Insolvenz der Gesellschaft sowie mögliche Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter in Kauf nehmen – also später zahlen.
Zahlt man nicht und die Abwicklung gelingt, ist man Ausgleichsansprüchen von Mitgesellschaftern ausgesetzt, wenn mit deren Nachzahlungen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern getilgt wurden. Scheitert die Liquidation und kommt es zur Insolvenz kann dagegen der Insolvenzverwalter für die Gläubiger die Rückzahlungen von Ausschüttungen verlangen, wenn diesen kein entsprechender Gewinn der Gesellschaft gegenüberstand (sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen).
Egal welcher Weg eingeschlagen wird, mit der Rückzahlung der ursprünglichen Einlage ist weder bei einer Abwicklung noch bei einer Insolvenz der MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft zu rechnen.
Welche Möglichkeiten bestehen noch?
Eine Chance auf vollständigen Ersatz der Einlage besteht dann, wenn der Anleger bei Abschluss der Beteiligung falsch beraten wurde. Er kann dann einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater und/oder den Gründungsgesellschaftern geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine fehlerfreie Anlageberatung nur dann vor, wenn diese sowohl anleger- als auch anlagegerecht war. Dies bedeutet, dass die empfohlene Anlage einerseits der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden entsprechen muss und andererseits ohne Verharmlosungen über alle Risiken der empfohlenen Anlage aufzuklären ist.
Bei Fondsbeteiligungen der vorliegenden Art ist ein typischer Beratungsfehler, dass nicht über ein bestehendes Risiko des Totalverlusts des angelegten Geldes aufgeklärt wurde oder über das Wiederaufleben der persönlichen Haftung bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen. In einem hier betreuten Fall wurde dem Anleger die Beteiligung an der MCE 08 Sternenflotte IC 4 als Produkt zur Altersvorsorge verkauft. Auch dies stellt nach der Rechtsprechung einen Beratungsfehler dar, da die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgrund der damit verbundenen Risiken nicht für dieses Anlageziel geeignet ist. Erfolgte die Beratung durch ein Kreditinstitut (bspw. Raiffeisenbank) kann ein Schadensersatz wegen Falschberatung auch darin begründet sein, dass die Bank nicht über sogenannte Rückvergütungen aufgeklärt hat, die sie für den erfolgreichen Verkauf der Beteiligung von der Beteiligungsgesellschaft erhält.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruchs bezüglilch des MCE 08 Sternenflotte IC 4 ist daher stets eine Prüfung der Umstände und des Inhalts des einzelnen Beratungsgesprächs erforderlich.