Kündigung der Krankenversicherung bei Erhebung von Zusatzbeiträgen

Viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben dieser Tage unerfreuliche Post erhalten, in der ihre Krankenkasse ankündigt, den Zusatzbeitrag im nächsten Kalenderjahr zu erhöhen.

Als Empfänger eines solchen Briefes besteht für Versicherte die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln.

Das aktuelle Beitragssystem wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt. Seitdem können Krankenkassen zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen den einheitlichen Beitragssatz sowie den Zusatzbeitrag insgesamt, während bei Angestellten der Arbeitgeber konstant 7,3 Prozent des einheitlichen Beitragssatzes bezahlt und weitere 7,3 Prozent sowie der gesamte Zusatzbeitrag auf den Arbeitnehmer entfallen. Ein Krankenkassenwechsel kann hier also bares Geld bedeuten.

Was muss ich bei Kündigung der Krankenversicherung beachten:

Die Voraussetzung für einen Wechsel des Krankenversicherers sind in § 175 SGB V geregelt. Danach kann jeder, der mindestens 18 Monate Mitglied einer Krankenkasse ist, in eine andere Kasse wechseln. Die Kündigungs­frist beträgt zwei Monate zum Monats­ende.

Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht den Zusatzbeitrag, können auch Versicherte, die weniger als 18 Monate Mitglied sind, kündigen und die Krankenkasse wechseln. Der Krankenversicherer ist verpflichtet, spätestens einen Monat vor der Beitragsänderung über das Recht zur Kündigung zu belehren. Zudem muss die Kasse über die durchschnittliche Höhe der Zusatzbeiträge informieren. Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, der über diesem Durchschnitt liegt, muss außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist.

Versäumt die Krankenkasse eine dieser Hinweispflichten, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Die Kündigung ist dann auch noch rückwirkend nach Ablauf der Monatsfrist möglich.

Aktuelle Erfahrungen

Aus der aktuellen Beratungspraxis haben wir die Erfahrung gemacht, dass einige Krankenkassen ihre Mitglieder nicht ausreichend belehren und eine solche Verlängerung der Kündigungsfrist in Kauf nehmen. Eine genaue Überprüfung des Informationsschreibens ist dementsprechend dann ratsam, wenn man meint, die Frist zur Kündigung bereits versäumt zu haben.

Die Kündigung ist bis zum Ende des ersten Monats möglich, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird und sollte schriftlich erklärt werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet, diese binnen zwei Wochen zu bestätigen.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist übrigens nur mit geringen Risiken verbunden. Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen, jedes potentielle Mitglied, dass der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, aufzunehmen. Darüber hinaus dürfen die Kassen keine Kündigungen erschweren. Tun Sie dies doch oder verweigern die Aufnahme eines neuen Mitglieds, kann dies hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Auch wenn oft davor gewarnt wird, vorschnell die Kasse zu wechseln, da mit dem geringeren Zusatzbeitrag auch schlechtere Leistungen verbunden sein könnten, muss dies nicht zwingend der Grund sein, in einer teureren Krankenkasse zu verbleiben. Zunächst unterscheiden sich die Leistungskataloge der Kassen nur gering. Viele Leistungen sind gesetzlich vorgegeben. Auch sollte man sich fragen, ob man zusätzliche Leistungen überhaupt in Anspruch nimmt.

Sollte man mit der neuen Krankenkasse schlussendlich doch nicht zufrieden sein, besteht zudem bereits nach 18 Monaten oder bei Erhöhung des Zusatzbeitrags die Möglichkeit, wiederum in eine andere Kasse zu wechseln.

Tobias Küverling, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht