Laut Pressestelle entscheidet der Bundesgerichtshof am 04.07.2017 über drei Verfahren, die die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehen von Unternehmern betreffen. Nach der Pressemitteilung wurden die Darlehen von den Unternehmern im Zeitraum 2004 bis 2011 abgeschlossen.
Bearbeitungsentgelt bei Verbrauchern
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die formularmäßige Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherkreditverträgen den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Nach dieser Entscheidung konnte eine Vielzahl von Verbrauchern das gezahlte Bearbeitungsentgelt erfolgreich von ihrer Bank heraus verlangen.
Bearbeitungsentgelt bei Unternehmern
Vom Bundesgerichtshof 2015 offen gelassen und bislang von den einzelnen Land- und Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt, ist bislang die Frage, ob die Entscheidung zu den Verbraucherkreditverträgen eins zu eins auf Darlehen von Unternehmern übertragen werden kann.
Einige Gerichte argumentieren, dass die Situation mit der eines Verbrauchervertrags vergleichbar ist, da sich insbesondere Klein- und mittelständischen Unternehmern in einer ähnlichen Abhängigkeit von dem Darlehensgeber befinden. Die Gerichte verurteilten die Bank daher zur Rückerstattung. Die anderen Entscheidungen, die einen Anspruch auf Rückzahlung für Unternehmer verneinen, stützen sich unter anderem darauf, dass es bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern allein deren Aufgabe sei, im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungskompetenz Verträge und darin enthaltene Preisklauseln auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Zudem stelle sich ein Bearbeitungsentgelt nicht ausschließlich als nachteilig dar, da es steuerrechtlich auch zu Vorteilen für den den Verpflichteten führen könne.
Die im Juli anstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sollten nunmehr auch für diese Vertragsarten für mehr Rechtssicherheit sorgen, was die Frage der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts angeht. Je nachdem, wie die Entscheidung ausfällt, können Betroffene dann entscheiden, ob und wie sie ggf. das Bearbeitungsentgelt zurückfordern.