Jedem Arbeitnehmer steht ein Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz zu.
Das Gesetz regelt auch wann der Urlaub zu gewähren ist und in welchen Fällen eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr möglich ist. Weiter regelt das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 3 Satz 1 eindeutig, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, anderenfalls verfällt er ersatzlos und endgültig.
- § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Übertragung vom Urlaubsanspruch nur in Ausnahmefällen
Nur in Ausnahmefällen darf der bis Jahresende verbleibende Resturlaub in das neue Kalenderjahr übernommen werden. Dabei gelten die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz. Danach erfolgt eine Übertragung, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Hierzu zählen bspw.:
- Arbeitsunfähigkeit
- termingebundene Aufträge
Aber auch im Falle der Übertragung in das neue Kalenderjahr gilt, dass der Urlaub in den ersten 3 Monaten, also bis zum 31. März vom Arbeitgeber zu gewähren und vom Arbeitnehmer zu nehmen ist.
So soll vermeiden werden, dass Arbeitnehmer Urlaubsansprüche ansammeln. Zudem wird dem Sinn und Zweck des Urlaubs, die Erholung des Arbeitnehmers, Rechnung getragen.
Übertragung vom Urlaubsanspruch bei Krankheit
Was aber tun, wenn ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg arbeitsunfähig ist und so den zustehenden Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann und sich die Urlaubstage summieren. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof eine zeitliche Grenze festgelegt. Demnach sollen die gesetzlichen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Übertragung vom Urlaubsanspruch aus anderen Gründen
Ausnahmen von dem o.g. Grundsatz gelten für Arbeitnehmer im Mutterschutz oder in Elternzeit. Diese Urlaubsansprüche unterliegen nicht der Verfallklausel zum 31. März des Folgejahres.