Dem BGH lag ein Versicherungsvertrag zur Prüfung vor, der von einem Makler vermittelt wurde.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich ist, weil der Versicherungsnehmer bei seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler beraten worden ist (BGH, Urteil vom 21.06.2017, Az. IV ZR 176/15).
Versicherer haben bislang stets argumentiert, der Versicherungsmakler habe das Widerspruchsrecht gekannt. Dieser Einwand greift nach Auffassung des IV. Zivilsenates allerdings nicht. Dieser führt aus: Eine ordnungsgemäße Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung war gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen.
Unser Fazit:
Der Bundesgerichtshof hat die von unserer Kanzlei erstrittene und wegweisende Entscheidung vom 13.07.2016, Az. IV ZR 329/15 bekräftigt. Dort war der Versicherungsnehmer Makler und hat sich den Vertrag selbst vermittelt. Dabei betonte der Bundesgerichtshof schon, dass allein der Versicherer verantwortlich für eine ordnungsgemäße Belehrung ist.
Praktisch dürfte die Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs sehr bedeutend sein, weil der Großteil aller Versicherungsverträge über einen Makler vermittelt wurde.