Nachfolgend soll anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung überblicksartig dargestellt werden, welche Fehler hinsichtlich der Fristangaben sich in Widerspruchsbelehrungen sämtlicher Versicherer befinden und somit gute Erfolgschancen für eine Rückabwicklung bieten.
14 anstatt 30 Tage:
Ausgangspunkt für die Bewertung der fehlerhaften Angabe der Widerspruchsfrist dürfte die Gesetzesänderung zum 08.12.2004 sein. Bis zum 07.12.2004 hatte der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Unterlagen zu erfolgen. Mit der Änderung zum 08.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist auf 30 Tage verlängert. Maßgeblich für die Fehlerprüfung ist daher der Zeitpunkt der Belehrung. Wurde beispielsweise – entgegen der gesetzlichen Vorgaben – anstatt einer Frist von 30 Tagen darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen habe, ist die Belehrung fehlerhaft.
Ein Monat anstatt 30 Tage:
Der BGH hat mit Urteil vom 15.07.2015, Az. IV ZR 386/13 geklärt, dass die Belehrung die Widerspruchsfrist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abfassung oder ihres Zugangs richtig angeben muss. Daher ist die Angabe einer Frist von einem Monat, wie von dem dortigen Versicherer, falsch. Ein Monat ist nicht mit 30 Tagen gleichzusetzen, da er auch 29 oder 28 Tage haben kann.
Fristangabe ohne Zeitlimit:
Weiterhin hatte der BGH eine Belehrung für fehlerhaft befunden, in der die Fristdauer mit „14“ ohne Zeitlimit, also in Tagen, angegeben war (Urteil vom 19.11.2014, Az. IV ZR 335/14).
Unser Fazit:
Betroffen von unrichtigen Fristangaben sind Widerspruchsbelehrungen sämtlicher Versicherer, insbesondere der AachenMünchener, Allianz, Canada Life, HDI, Nürnberger und Vienna-Life.