Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass Beitragserhöhungen zur Privaten Krankenversicherung der AXA unwirksam und zu erstatten sind (Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 S 80/16).
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss eine private Krankenversicherung ab. In den Jahren 2012 und 2013 nahm der Versicherer Beitragserhöhungen vor. Der Treuhänder hatte den Erhöhungen zugestimmt. Der Kläger war der Auffassung, der Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen und verlangte die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Potsdam gab der Klage statt. Der Treuhänder war nicht unabhängig im Sinne des § 203 VVG. Er bezog von der AXA eine Vergütung und zusätzlich ein Ruhegehalt von einem mit der AXA verbundenen Unternehmen. Die Vergütung machte einen erheblichen Teil seiner Einkünfte aus, sodass der Treuänder in seiner Entscheidung nicht mehr frei war. Die Berufung der AXA wies das Landgericht Potsdam zurück.
Unser Fazit:
Der Treuhänder war von 1996 bis 2014 bei der AXA beschäftigt. Es dürfte daher eine Vielzahl von Versicherten betroffen sein. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Eine abschließende Entscheidung wird erst der Bundesgerichtshof fällen. Bis dahin wird die AXA nicht freiwillig regulieren. Betroffene sollten ihre Ansprüche daher einklagen. Derzeit könnten Beitragserhöhungen ab 2007 zurück verlangt werden. Ob eine Klage in diesen Fällen ebenfalls Erfolg hat, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.