BGH entscheidet zur Belehrung der PrismaLife AG

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit einer Entscheidung des Landgerichts Görlitz auseinanderzusetzen (Az. IV ZR 501/15).

 

Die Entscheidung:

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Belehrung der PrismaLife AG aus dem Jahr 2004 nicht zu beanstanden sei und eine Rückabwicklung des Vertrages somit nicht in Betracht komme. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Würdigung nicht zu beanstanden, da die Richter die Umstände, die für eine ordnungsgemäße Belehrung sprechen, hinreichend dargelegt haben.

 

Unser Fazit:

Das heißt für die Praxis: Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass die Belehrung der PrismaLife AG per se ordnungsgemäß ist. Vielmehr hat er klargestellt, dass die Entscheidung, ob eine Belehrung ordnungsgemäß ist, vom jeweiligen Tatrichter vorgenommen werden muss. Mit der richtigen Begründung ist daher auch eine andere Ansicht -Belehrung fehlerhaft- vertretbar. Letztendlich hängen die Erfolgschancen für die Rückabwicklung insbesondere von PrismaLife-Verträgen somit von der Einschätzung des zuständigen Gerichts ab. So bewerteten u.a. die Oberlandesgerichte München, Dresden und Brandenburg die Belehrung der PrismaLife AG bereits für fehlerhaft.

Kristin Kondziella, Rechtsanwältin