Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife AG

Der BGH hat zu den Kostenausgleichsvereinbarungen der PrismaLife AG mehrere Entscheidungen gefällt. Nachfolgend sollen diese zusammengefasst dargestellt werden.

 

Der Hintergrund:

Die PrismaLife AG vereinbart seit ca. 2008 im Rahmen einer sog. Nettopolice separate Kostenvereinbarungen. Hierbei wird die Maklerprovision nicht wie sonst üblich aus den Versicherungsbeiträgen bezahlt. Stattdessen wird eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Kunden getroffen, wonach der Kunde die Maklerprovision in Raten zusätzlich bezahlt.

Die Entscheidungen:

Vielfach enthalten die Anträge Regelungen, wonach die Beiträge zur Kostenausgleichsvereinbarung auch noch dann bezahlt werden müssen, obwohl der Vertrag schon gekündigt ist. Für solche Vertragsinhalte hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrag noch nach Jahren widerrufen werden kann. Ein wirksamer Widerruf würde sich aufgrund der Einheit von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung auf den jeweils anderen Vertrag erstrecken mit der Folge, dass sämtliche Beiträge vom Versicherer zurückverlangt werden können. Den Entscheidungen lagen Anträge vom 04.09.2008 und 29.10.2009 zugrunde.

 

In anderen Fällen war der Bundesgerichtshof hingegen der Auffassung, dass ein Widerruf ausscheidet, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgte. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag lediglich kündigen. Dies betraf Anträge vom 08.07.2010 und 11.02.2011. Diese enthalten einen zulässigen Hinweis darauf, dass der Widerruf des Vertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet.

 

Unser Fazit:

Die genannten Entscheidungen machen klar, dass die PrismaLife AG unterschiedliche Antragsformulare mit abweichenden Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Die Umstellung der Formulare erfolgte zwischen Ende 2009 und Mitte 2010. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine pauschale Aussage, ob ein Vertrag noch widerrufen werden kann, nicht möglich ist. Jeder Vertrag ist somit einzelfallabhängig zu überprüfen.

Kristin Kondziella, Rechtsanwältin