Prämiensparen flexibel:
Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Leipzig erfolgreich
Am 22.04.2020 wurde vor dem Oberlandesgericht Dresden über die von der Verbraucherzentrale Sachsen eingereichte Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig mündlich verhandelt. Streitpunkt waren Zinsnachzahlungen bei gekündigten Sparverträgen mit dem Namen Prämiensparen Flexibel. Nach einer Pressemitteilung des OLG Dresden ist die Klage überwiegend erfolgreich.
Gekündigte Sparverträge
Insbesondere Sparkassen waren in den letzten Jahren in den Fokus der öffentlichen Berichterstattung gerückt wegen der massenhaften Kündigung von Sparverträgen. Die Verträge mit dem Namen Prämiensparen Flexibel sahen neben einer jährlichen Sparprämie eine variable Verzinsung vor. Bei ihrer Überprüfung der Kündigungen hatte die Verbraucherzentrale mögliche Ungereimtheiten bei der Anpassung dieser variablen Zinsen zulasten der Sparer aufgedeckt. Während der Bundesgerichtshof bezüglich der Kündigungen bereits entschieden hat, dass diese in der Regel frühestens nach Erreichen der höchsten Prämienstufe erfolgen können, steht eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Zinsnachnachzahlungen bei den gekündigten Sparverträgen noch aus.
Gericht urteilt über Klausel zur Zinsanpassung und Verjährung
In der von der Verbraucherzentrale Sachsen initiierten Musterfestungsklage gegen Sparkasse Leipzig hat das Oberlandesgericht Dresden bereits am ersten Verhandlungstag zu einer Entscheidung gefunden.
Das Gericht stellte fest, dass die in den Sparverträgen „Prämiensparen flexibel“ verwendete Formulierung „die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst …“ unwirksam ist und die Sparkasse in der Folge verpflichtet ist, die Zinsanpassung für den Sparvertrag anhand eines Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem konkreten Vertrag möglichst nahe kommt. Den Antrag der Verbraucherzentrale einen konkreten Referenzzinssatz zu bestimmen, hat das Gericht jedoch abgelehnt. Dieser muss für jeden Sparvertrag einzeln festgelegt werden, da es auf die konkrete vertragliche Vereinbarung ankommt und dies nicht im Rahmen einer Musterfestungsklage geklärt werden kann.
Der letzte Punkt über den das Gericht entschieden hat, gleicht jedoch einer kleinen Sensation. Es wurde festgestellt, dass der Anspruch auf die neu zu berechnenden Zinsen erst mit der Kündigung des Sparvertrages fällig wird. Dies hat zur Folge, dass auch die Verjährung erst mit der Kündigung beginnt und Zinsnachzahlungen noch für die gesamte Vertragsdauer zurückgefordert werden können.
Urteil noch nicht rechtskräftig und nur gegen Sparkasse Leipzig
Auch wenn das Urteil (das bislang noch nicht rechtskräftig ist) nicht gegen andere Sparkassen gilt, haben alle Sparer damit für die Frage der Verjährung von Ansprüchen eine gewichtige oberlandesgerichtliche Entscheidung in der Hand, die sie ihrer Sparkasse oder Bank entgegenhalten können. Der zweite juristische Streitpunkt – die Frage nach dem richtigen Referenzzins – bleibt jedoch auch nach der Entscheidung des OLG Dresden weiter offen.
Mit diesem Ergebnis der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse sind die Chancen der Sparer auf Zinsnachzahlungen bei gekündigten Sparverträgen nochmals deutlich gestiegen.
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Andreas Freitag
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