Mit Urteilen vom 24.02.2016, Az. IV ZR 201/14 und 225/14 hat der BGH erneut zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. Der dortige Versicherer hatte eine unwirksame Belehrung verwendet, die nur einzelne Unterlagen der Verbraucherinformation nennt. Folgende Verbraucherinformationen wurden dabei herausgegriffen: die Antragsdurchschrift, die Police, die Versicherungsbedingungen, die Steuerhinweise und das Merkblatt zur Datenverarbeitung.
Zum Hintergrund:
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. In der dort erteilten Widerspruchsbelehrung werden hingegen einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinformation gehören. Damit wird für den Versicherungsnehmer nicht klar, dass die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation die Überlassung weiterer Unterlagen als der in der Widerspruchsbelehrung genannten voraussetzt. Es fehlt danach in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffende Benennung der nach § 5a VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung.
Unser Fazit:
Eine solch unzureichende Widerspruchsbelehrung, die den Beginn der Widerspruchsfrist lediglich an die oben genannten einzelnen Unterlagen knüpft, wurde beispielsweise von der Canada Life (vormals: Sali) und HDI verwendet.