Immer häufiger ereilt uns in unserer anwaltlichen Mandatsbearbeitung der Einwand der Versicherer, dass der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. So argumentieren die Versicherer damit, nach der beanstandungslosen Prämienzahlung, der Aufnahme eines Policendarlehens oder der Verwendung des Lebensversicherungsvertrages als Sicherungsmittel verhalte sich der Versicherungsnehmer widersprüchlich, wenn er nunmehr dem Zustandekommen des Vertrages widerspricht.
Zum Hintergrund:
Der Einwand der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Im Allgemeinen kann Verwirkung dann vorliegen, wenn sich das Verhalten des Anspruchstellers als widersprüchlich darstellt. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise während der Vertragslaufzeit zum Ausdruck gebracht, der Vertrag sei wirksam, konnte der Versicherer sich unter Umständen darauf einrichten, dass der Versicherungsnehmer sich nicht später – mittels Widerspruchs – auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft. Nach unserer Auffassung kann jedoch nicht jeder Tatbestand zur Verwirkung von Ansprüchen führen. Im Nachfolgenden soll die Thematik Verwirkung anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung erörtert werden.
In dem Grundsatzurteil vom 07.05.2014 in der Sache IV ZR 76/11 hat der BGH entschieden, dass der Versicherer bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung selbst den Umstand herbeigeführt hat, der zum Fortbestehen des Widerspruchsrechts geführt hat und deshalb nicht schutzwürdig ist. Nach weiteren Entscheidungen stellten sich folgende Tatbestände als nicht treuwidrig dar:
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Vertragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler
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Inanspruchnahme eines Policendarlehens
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längerer Zeitraum zwischen Widerspruch und Kündigung (5 Jahre)
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Sicherungsabtretung (zwei bzw. vier Jahre nach Vertragsschluss)
Der IV. Zivilsenat hat lediglich in zwei Ausnahmefällen trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung Verwirkung angenommen. Treuwidrig sind daher:
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Abtretung alsbald (zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins) nach Vertragsschluss und mehr als acht Jahre später nochmalige Abtretung (BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15)
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Rücknahme der Kündigung (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15).
Unser Fazit:
Festzuhalten bleibt, dass der BGH Verwirkung nur bei besonders gravierenden Umständen bejaht hat. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichsten Fallkonstellationen ist eine einzelfallabhängige Prüfung unerlässlich. Daher sollten schon bei Auftragserteilung mögliche Verwirkungstatbestände beim Versicherungsnehmer abgefragt werden.