Zinsen Sparkassen Prämiensparverträge - Verträge durch Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht prüfen lassen
Sparkassen Prämiensparverträge - Nachforderung von Zinsen möglich?
Nachdem Sparkassen mittlerweile bundesweit langlaufende Prämiensparverträge kündigen, wächst der Unmut vieler Sparer, denen die Verträge nicht selten als zusätzliche Vorsorgemöglichkeit für ihr Alter verkauft wurden. Der Bundesgerichtshof hat aber mittlerweile entschieden, dass die Kündigungen in der Regel rechtmäßig sind, wenn die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist und sich keine abweichenden Vereinbarungen aus dem Vertrag ergeben.
Im Rahmen der Kündigungswelle sind die Verbraucherzentralen bei ihren Recherchen jedoch auf möglicherweise nicht wirksame Anpassungen des variablen Zinssatzes während der Laufzeit der Verträge gestoßen. Berechnungen ergeben bei den meisten Verträgen einen vierstelligen Betrag an nicht gezahlten Zinsen. Doch können diese Ansprüche auch durchgesetzt werden?
Zinsanpassungsklausel muss unwirksam sein
Voraussetzung für eine Nachberechnung der Zinsen ist zunächst, dass die in den Prämienspar-Verträgen der Sparkasse enthaltene Zinsanpassungsklausel unwirksam ist.
Zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass nur von einer wirksamen Zinsanpassungsklausel ausgegangen werden kann, wenn diese einen Zinssatz benennt, bei dessen Veränderung sich auch der vertragliche Zinssatz entsprechend ändert (sog. Referenzzins). Ebenso muss angegeben sein, in welchem zeitlichen Rhythmus die Anpassung erfolgt und ob jede Änderung zu einer Anpassung führt oder diese erst ab einem gewissen Schwellenwert erfolgt.
Insbesondere bei älteren Verträgen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und die Klauseln zur Zinsanpassung sind unwirksam. Je neuer ein Vertrag ist, um so unwahrscheinlicher dürfte jedoch eine unwirksame Klausel werden, da die Banken und Sparkassen ihre Klauseln der Rechtsprechung angepasst haben dürften.
Welcher Zinssatz ist der richtige?
Eine unwirksame Zinsanpassungsklausel führt jedoch nicht dazu, dass dann für die gesamte Vertragsdauer der anfänglich festgesetzte Zinssatz zu zahlen wäre oder aber überhaupt kein variabler Zins. Der Vertrag ist vielmehr „ergänzend auszulegen“. Was im Wesentlichen bedeutet, dass ein Referenzzins zu bestimmen ist, bei dessen Steigen oder Sinken auch der vertragliche Zins steigen oder sinken muss. Die Interessenvertreter der Verbraucher gehen hier von einem Zinssatz für langfristige Verträge aus, während die Vertreter der Banken meist kurz- und langfristige Zinsreihen kombinieren und entsprechend zu einem niedrigeren vertraglichen Zins kommen. Eine gerichtliche Klärung steht hier noch aus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Kündigung von Prämiensparverträgen aber bereits betont, dass es sich bei diesen Verträgen um langfristige Sparverträge handelt.
Wann verjähren Ansprüche?
Ebenfalls höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ist die Frage wann die Verjährungsfrist für Nachzahlungsansprüche auf Zinsen beginnt. Eine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist die sogenannte Fälligkeit des Anspruchs. Banken und Sparkassen vertreten die Auffassung, dass die Fälligkeit einer Nachforderung für jedes Jahr zum Zeitpunkt der Gutschrift der Zinsen eintritt. Da die Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt, wäre ein Großteil der möglichen Zinsnachforderung dann bereits verjährt. Anwälte der Sparer und die Verbraucherzentralen vertreten dagegen die Auffassung, dass die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung erst bei Beendigung des Prämiensparvertrages eintreten. In diesem Fall könnten Zinsen für alle zurückliegenden Sparjahre nachgefordert werden.
Das OLG Dresden hat sich im Rahmen einer Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig zugunsten der Sparer entschieden und die Fälligkeit erst bei Beendigung des Prämiensparvertrages angenommen. Mehr zu dieser Entscheidung können Sie hier erfahren. [LINK Artikel OLG Dresden]
Welche Verträge sind betroffen?
Grundsätzlich kann die Klausel zur Zinsanpassung bei jedem Sparvertrag unwirksam sein, bei dem ein variabler Zins gezahlt wird. Die Verträge Prämiensparen flexibel der Sparkassen waren lediglich die, bei denen dies von den Verbraucherzentralen als erstes aufgedeckt wurde.
Die Verbraucherzentralen haben bereits viele Sparverträge geprüft und nach ihrer Einschätzung sind die Klauseln in folgenden Verträgen unwirksam (ohne das diese Liste abschließend ist):