Betriebsschließungsversicherung

Betriebsschließungsversicherung: Vertragsprüfung durch im Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte

Das Wichtigste zusammengefasst - Ansprüche gegen den Versicherer:

Ist die Leistungsablehnung wirksam?

Dies kommt maßgeblich auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen an. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung und Überprüfung Ihrer Bedingungen.

Es gab keine behördliche Anordnung

Problematisch ist insoweit, ob die Versicherung nur bei Verwaltungsakten gegen einen einzelnen Adressaten greift…

In den Versicherungsbedingungen wird das Coronavirus nicht ausdrücklich erwähnt

Hier kommt es darauf an, ob die Bedingungen einen Veweis auf das Infektionsschutzgesetz enthalten und wie dieser formuliert ist…

Trotz Ablehnung der Leistungspflicht wurde mir ein Teilbetrag angeboten

Wir empfehlen, solche Angebote nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung anzunehmen, da hiermit zumeist auch auf weitere Ansprüche verzichtet wird…

Der Versicherer meint, die Schließung erfolgte nur zu Präventionszwecken

Auch hier kommt es auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Wir halten dies aber eher für ein schwaches Argument des Versicherers…

Wie geht es weiter?

Wir empfehlen Ihnen, die Leistungsablehnung bzw. das Angebot Ihres Versicherers durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen. Gern können Sie hierzu unser Angebot zur kostenlosen Prüfung und Erstberatung annehmen…

Der Versicherer meint, es handele sich nicht um eine vollständige Schließung

Habe Sie Ihre Leistungen geändert (Stichwort: „Außer-Haus-Betrieb“) oder Ihr Haus für Geschäftsreisende offen gehalten? Dann haben Sie ggf. nur eine Schadensminderungspflicht erfüllt…

Und dann?

Mit der anwaltlichen Einschätzung werden wir Sie auch darüber informieren, welche Kosten für die weitere Tätigkeit entstehen würden. Sie können dann entscheiden, ob Sie gegen Ihren Versicherer vorgehen und sich hierzu anwaltliche Unterstützung holen.

Wir bieten Ihnen bundesweit eine kostenlose Erstberatung und Prüfung Ihres Vertrages durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht an. Nach Ihrer Anfrage nehmen wir schnellstmöglich mit Ihnen Kontakt auf. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Vertrag und den Schriftwechsel direkt per Upload an uns zu senden.

Hotel und Gastronomie haben Ärger mit Ihren Versicherungen

Betriebsschließungsversicherung verweigert Zahlung bei Corona – zu recht?

Folgende Information findet man aktuell auf der Website eines großen deutschen Versicherers der bemerkenswerterweise mit dem Slogan „Du bist nicht allein“ wirbt:

Wenn die Bundesländer alle Hotels und Gaststätten sowie zahlreiche Läden präventiv schließen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, greift unsere Betriebsschließungsversicherung nicht.

Wir haben in den Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung explizit alle versicherten, meldepflichtigen Krankheiten und Erreger abschließend aufgeführt. Coronaviren sind hier nicht genannt.

So oder ähnlich haben viele Versicherer gegenüber unseren Mandanten die Eintrittspflicht bei einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus abgelehnt.

Eine ganze Reihe dieser Ablehnungen sind nach unserer Auffassung unwirksam, so dass den jeweiligen Versicherungsnehmern nur geraten werden kann, dagegen vorzugehen und keine als „Hilfsangebot“ getarnten Vergleichsangebote anzunehmen. Doch was deckt eigentlich eine Betriebsschließungsversicherung ab? Und warum sollen die Leistungsablehnungen unwirksam sein?

Betriebsschließungsversicherung, was ist das?

Eine Betriebsschließungsversicherung (kurz: BSV) ist eine Versicherung, die greifen soll, wenn auf Anordnung ein Betrieb geschlossen werden muss und so Einnahmen wegfallen, obwohl die Kosten teilweise weiterlaufen. Die Versicherung soll den Bestand des Betriebes sichern und lässt sich auf den jeweiligen Bedarf anpassen. Der Leistungsumfang ist im Vertrag bis zu einer Obergrenze vereinbar. Eigentlich also eine Versicherung, die in den aktuellen Fällen greifen sollte.

Doch sowohl der GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) als auch viele Versicherer sehen das anders. So begründet die Signal Iduna ihre Leistungsverweigerung damit, dass die aktuellen Betriebsschließungen wegen des Coronavirus nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgen würden, sondern aufgrund der von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen. Bei Allgemeinverfügungen würde prinzipiell keine Betriebsschließungsversicherung leisten. Laut Allianz gehe von den Betrieben keine unmittelbare Gefahr aus. Die Schließung  erfolge nur aus generalpräventiven Gründen. Außerdem sei das Coronavirus ein neuer Krankheitserreger, der nicht unter die versicherten Krankheiten falle. Und schließlich liege auch keine Vollschließung des Betriebes vor, da vielen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben die Abgabe und Lieferung von Speisen weiterhin gestattet sei.

Sind die Leistungsablehnungen wirksam?

Die Versicherer waren schnell mit der Sammlung ihrer Argumente, doch ob diese tatsächlich auch greifen, muss anhand der spezifischen Versicherungsbedingungen geklärt werden. Wichtig ist es hierbei zu wissen, dass das Versicherungsrecht im Vergleich zu vielen anderen Rechtsgebieten nicht bis in jedes Detail in umfangreichen Gesetzen geregelt ist. Es gibt „Rumpfgesetze“, hauptsächlich findet sich der Regelungsinhalt in den Verträgen (u.a. den Versicherungsbedingungen). Diese müssen dann ausgelegt werden. Für die Auslegung der Versicherungsbedingungen haben Gerichte eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt. Sehr allgemein lässt sich sagen, dass es oft nicht darauf ankommt, was der Versicherer in den Vertrag hineinlesen will, sondern darauf, wie der Versicherungsnehmer die einzelnen Formulierungen verstehen konnte.

Coronavirus ist nicht in den Versicherungsbedingungen genannt...

Selbstverständlich findet sich in diesen Versicherungsbedingungen kein Hinweis auf das aktuelle Coronavirus und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz verweisen oder nicht. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Aufzählung in den Versicherungsbedingungen abschließend sein soll. Dies dürfte für Bedingungen, in denen kein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und der darin enthaltenen Auflistung vorgenommen wurde, kaum vertretbar sein. Aber auch in Fällen in denen auf § 7 des Infektionsschutzgesetzes verwiesen wurde, spricht einiges dafür, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Zudem lohnt ein Blick in § 7 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz, auf den die Versicherungsbedingungen auch verweisen. Dieser erfasst nämlich auch sämtliche nicht benannten Krankheitserreger, wenn Hinweise vorliegen, dass von diesen eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

die Schließung erfolgte nur zur Prävention...

Häufig wird von den Versicherern auch eingewandt, dass flächendeckende, vorbeugende Schließungen gar nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes wären. Um dies zu bewerten, ist ein Blick in den jeweiligen Vertrag erforderlich. Enthält dieser keinen Ausschluss präventiver Maßnahmen, wird der Versicherer mit seinem Argument kaum durchdringen. Aber auch wenn sich ein solcher Ausschluss in den Bedingungen findet, kommt es auf die jeweilige Formulierung an.

es handelt sich nicht um eine vollständige Betriebsschließung...

Ein nach unserer Auffassung in vielen Fällen eher schwächeres Argument ist der Hinweis darauf, dass der Betrieb durch die Maßnahme gar nicht vollständig zum Erliegen gekommen ist. Hotels könnten beispielsweise noch Geschäftsreisende aufnehmen, Gastronomiebetriebe einen „Außer-Haus-Service“ anbieten. Gerade bei touristischen Hotelbetrieben stellen die Maßnahmen allerdings quasi eine vollständige Schließung dar. Gaststätten, die ihr Angebot geändert haben, dürften dieses jedenfalls nicht mehr in der versicherten Betriebsstätte erbracht haben. Zudem trifft den Versicherungsnehmer immer die Pflicht den Schaden zu mindern, so dass eine Änderung des Angebotes auf einen „Außer-Haus-Service“ wohl eher als solch ein Versuch der Schadensminderung angesehen werden kann.

die Betriebsschließung erfolgte nicht auf behördliche Anordnung...

tatsächlich sind die Betriebsschließungen nicht von den Gesundheitsämtern, sondern meist durch Allgemeinverfügung angeordnet worden. Die Versicherungsbedingungen sprechen zumeist von der Schließung durch „behördliche Anordnung“. Welche Behörde dies sein soll, wird in den Bedingungen nicht erklärt. Aus Sicht eines Versicherungsnehmers kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob er seinen Betrieb aufgrund einer nur gegen ihn gerichteten Anordnung des Gesundheitsamtes oder einer Allgemeinverfügung schließt. Beides sind hoheitliche Maßnahmen, denen gefolgt werden muss. Jede andere Auslegung bedeutet, dass man im Widerspruch zu einer Allgemeinverfügung den Betrieb offen halten müsste, um dann eine behördliche Anordnung gegen sich zu erzwingen.

Gibt es sonst noch Argumente gegen die Leistungsverweigerung?

Bei der momentanen Positionsbestimmung beider Lager wird ein Aspekt noch nicht berücksichtigt, der möglicherweise auch zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen könnte. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Haftung des Versicherungsvertreters bzw. des Versicherers wegen einer möglichen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Beratungspflichten bei Vertragsschluss oder auch nach der Vermittlung. Hier kommt es maßgeblich auf den einzelnen Beratungsfall an. Ihr Rechtsanwalt sollte diesen Punkt auf jedem Fall mit ansprechen, sich die Beratungsdokumentation vorlegen lassen und den Inhalt des Beratungsgesprächs prüfen. Je nachdem welcher Beratungsbedarf bei Vertragsschluss oder auch danach an den Versicherungsvertreter herangetragen wurde, können die Aufklärungs- und Beratungspflichten sehr weit sein. Wurde der Vertrag über einen Versicherungsmakler geschlossen, treffen auch diesen Beratungspflichten, die sogar noch weitreichender sein können. Ein möglicher Anspruch würde sich dann aber gegen den jeweilgen Makler richten.

Sollten Angebote auf teilweise Entschädigung angenommen werden?

Einige Versicherer bieten Ihren Kunden mit der Ablehnung ihrer Eintrittspflicht an, zumindest einen Teilbetrag als sogenannte Hilfspakete oder als Coronahilfe zu zahlen. Hierbei handelt es sich zumeist um Beträge bis zu 15 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für einen bestimmten Zeitraum. Teilweise werden auch noch geringere Beträge angeboten. Diese Angebote können mit einem Verzicht auf die Versicherungsleistung verbunden sein. In Bayern wurde ein entsprechendes „Hilfspaket“ sogar zwischen dem Hotel- und Gaststättenverband und den Versicherern ausgehandelt. Aus anwaltlicher Sicht können wir nicht empfehlen, ein solches Angebot ungeprüft anzunehmen. Eine Versicherung, zumal wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert und ihren Aktionären gegenüber verpflichtet ist, schnürt nach unserer Meinung solche Pakete nur, wenn sie sich dadurch verspricht, höhere Zahlungen an ihre Versicherungsnehmer zu vermeiden.

Wie geht es weiter?

Bei einer Ablehnung durch den Versicherer empfehlen wir, den Vertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine komplexe versicherungsrechtliche Materie, so dass Sie die Prüfung in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht vornehmen lassen sollten. Die auf das Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei KÜVERLING FREITAG Rechtsanwälte Fachanwälte bietet Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an. Im Rahmen dieser Erstberatung prüfen wir auch Ihre Vertragsunterlagen.

Versicherungsbedingungen folgender Versicherer haben wir bereits geprüft:

Allianz

ARAG SE

AXA

Continentale

ERGO

Gothaer

HDI

Münchener Verein

Provinzial

R+V

Signal Iduna

VGH